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   LG Darmstadt, 12.12.1986 - 13 Qs 1368/86 - 22 Js 29417/85   

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LG Darmstadt, 12.12.1986 - 13 Qs 1368/86 - 22 Js 29417/85 (https://dejure.org/1986,13287)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 12.12.1986 - 13 Qs 1368/86 - 22 Js 29417/85 (https://dejure.org/1986,13287)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 12. Dezember 1986 - 13 Qs 1368/86 - 22 Js 29417/85 (https://dejure.org/1986,13287)
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Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • wistra 1987, 232
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG Rostock, 23.05.2008 - 9 T 8/07

    Notar: Aushändigung von Originalurkunden an einen Gerichtssachverständigen

    Erwähnenswert ist insofern, dass notarielle Urkunden, die sich in Verwahrung eines Notars befinden, auch im Strafverfahren grundsätzlich beschlagnahmefähig sind (vgl. BGH, NJW 1987, 2441; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, 5. Aufl. § 18 Rdnr. 32; LG Darmstadt, wistra 1987, 232; LG Gera, NotBZ 2003, 433; LG Landshut, MittBayNot 1994, 586 (Fundstellen der Rspr. alle zitiert nach juris); vgl. auch das Merkblatt der Bundesnotarkammer vom Februar 1998 zu Durchsuchungen und Beschlagnahmen im Notariat, abgedruckt bei Weingärtner, Notarrecht, 8. Aufl. Nr. 191 unter 191-3 m.w.N.).
  • LG Kiel, 06.08.1999 - 39 Qs 27/99

    Zulässigkeit der Beschlagnahme von Ablichtungen notarieller Urkunden

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  • LG Kiel, 06.08.1999 - 39 Qs 32/99

    Zulässigkeit der Beschlagnahme von Ablichtungen notarieller Urkunden

    Denn notarielle Urkunden (anders als etwa Vertragsentwürfe) sind nicht geheimhaltungsbedürftig, sondern für die Kenntnisnahme Dritter bestimmt, und können deshalb beschlagnahmt werden (hM: Kleinknecht/Meyer-Großner, StPO, 44. Aufl. § 97 Rdnr. 40; KK-Nack, StPO, 4. Aufl. § 97 Rdnr. 12; LG Darmstadt wistra 87, 232; LG Stuttgart wistra 88, 245; LG Freiburg wistra 98, 35).
  • AG Bergisch Gladbach, 07.09.1992 - 40 Gs 746/92

    Beschlagnahme notarieller Urkunden

    Soweit die Rspr. notarielle Urkunden vom Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO ausgenommen hat (LG Darmstadt wistra 1987, 232 ; LG Stuttgart wistra 1988, 245 ), geschah dies ebenfalls mit der Begründung, diese Urkunden dienten gerade dazu, Dritten zugänglich gemacht zu werden.
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